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STATUTEN

*Statuten in einfacher Sprache folgen anbei.

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 

Der Verein führt den Namen „dieRegisseur*innen – Verein solidarischer Filmemacher*innen“. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Der Verein ist überparteilich. 

§ 2: Zweck

  1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt Innerhalb der Filmbranche Transparenz, Gleichberechtigung, Inklusion, Solidarität, Respekt und Geschlechtergerechtigkeit aktiv zu fördern und gegen jede Form von Machtmissbrauch, Sexismus, Misogynie, Homo- und Transphobie, Rassismus und Ableismus aufzutreten.
  2. Die Wahrnehmung und Förderung der künstlerischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und kulturellen Interessen aller regieführenden Personen, die in der Filmbranche tätig sind, sowie die Stärkung von deren Präsenz im Zusammenhang mit Förderpolitik, Sichtbarkeit und politischer Repräsentanz.
  3. Die Verbesserung der Arbeitsverhältnisse von regieführenden Personen, also der sozialen, rechtlichen, künstlerischen und wirtschaftlichen Stellung durch Forderungen nach gerechter Teilhabe, nach Gendergerechtigkeit, nach Beseitigung des Gender-Pay-Gaps und der Einführung und Einhaltung von Quotenregelungen.
  4. Vertretung der Interessen von regieführenden Personen in bestehenden bzw. noch zu schaffenden Gremien, welche die Produktion von Filmen und anderer zeitgenössischer Bewegtbilder betreffen.
  5. Für eine „Ethik des Filmemachens / der filmischen Repräsentation“ einzustehen und diese aktiv auszuüben, um so gegen stereotype, sexistische, misogyne, homo- und transphobe, rassistische, ableistische Darstellungen aufzutreten, sowie einen gesellschaftlichen Diskurs zur Frage von Bildpolitiken aus trans-feministischen und subalternen Perspektiven zu fördern.
  6. Die Entwicklung von Strategien, um den Beruf der Regisseurin/des Regisseurs zugänglicher zu machen für LGBTQIA+-Personen sowie Personen mit Migrationsgeschichte, Personen of Color, Schwarze Personen, Personen mit einem Hintergrund sozialer Benachteiligung und Personen mit Behinderungserfahrung.
  7. Aktive Mitgestaltung des Wandels audiovisueller und filmischer Produktion, Distribution und Rezeption durch technische und gesellschaftliche Veränderungen im Hinblick auf Themen wie Demokratie, Chancengleichheit, Recht auf Privatsphäre und unkontrollierte Kommunikationsmedien.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden. Als ideelle Mittel dienen Abhaltung periodischer Zusammenkünfte
  2. Planung und Durchführung von Veranstaltungen
  3. Kontakte, Austausch und Zusammenarbeit mit ähnlichen Organisationen im In- und Ausland.
  4. Kooperation mit bestehenden bzw. noch zu schaffenden Gremien
  5. Lobbyarbeit und aktive Mitgestaltung und Teilhabe am Entwurf von Gesetzen und Förderrichtlinien zur Durchsetzung der oben genannten Ziele sowie der damit zusammenhängenden arbeits- und sozialrechtlichen Belange.
  6. Organisation und Bündelung der Kräfte zur Durchsetzung gemeinsamer Anliegen durch Kooperationen, Vernetzungen und Advocacy
  7. Beratung und Unterstützung von regieführenden Personen
  8. Weiterbildungsprojekte (Workshops, Seminare, Symposien)
  9. Nachwuchsförderung
  10. Erstellung von Informationsmaterialien und Publikationen
  11. Forschungsprojekte
  12. Errichtung eines Vereinslokals als Versammlungs-, Arbeits- und Veranstaltungsraum
  13. Errichtung, Gestaltung und Mitwirkung an digitalen Kommunikationsplattformen, Artefakten und Streamingdiensten in gegenwärtigen und zukünftigen Formen

 

Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Förderungsbeiträge
  3. Zuschüsse und Subventionen privater und öffentlicher Stellen
  4. Erträge aus Veranstaltungen
  5. Einnahmen aus dem Verkauf von eigenen Publikationen und Editionen
  6. Kooperationen
  7. Werbe- und Sponsoringeinnahmen
  8. Spenden und sonstige Zuwendungen
  9. Tantiemen, Verleihmieten, Erbschaften

§ 4: Arten der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
  2. Als ordentliche Mitglieder gelten Personen, die im Bereich des fiktionalen, dokumentarischen und experimentellen Filmschaffens sowie im Bereich hybrider filmischer Formen jedweder Länge beruflich als Regisseur*in und/oder Filmemacher*in tätig sind. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der sog. "Rookie-Mitgliedschaft" für Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf der/des Regisseur*in befinden oder sich autodidaktisch dorthin bewegen. Rookie-Mitglieder gelten als ordentliche Mitglieder.
  3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist verpflichtet, die Generalversammlung über aktuelle Anträge auf Mitgliedschaft zu informieren und muss eine zweiwöchige Frist abwarten, bevor die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder gefällt werden kann. Alle Mitglieder der Generalversammlung haben in dieser zweiwöchigen Frist die Möglichkeit, gegen die Aufnahme einer antragstellenden Person Bedenken oder Einwände zu erheben und sich diesbezüglich an die Dialogstelle zu wenden - siehe "Anhang Dialogstelle".
  4. Gegenüber der antragstellenden Person muss bei Ablehnung der Mitgliedschaft eine schriftliche Begründung erfolgen.
  5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Generalversammlung. 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses länger als achtzehn Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Bei begründeter Zahlungsunfähigkeit kann auf Beschluss des Vorstandes der Beitrag erlassen werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein bzw. die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder auf Empfehlung der Dialogstelle verfügt werden.
  5. Der/die vom Ausschluss betroffene Person wird schriftlich in Kenntnis gesetzt und es steht ihm/ihr das Recht zu, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung schriftlich die Berufung an die nächste Generalversammlung anzumelden. Nach Verstreichen dieser Frist oder Entscheidung der Generalversammlung im Sinne des Ausschlussbeschlusses tritt die Entscheidung in Kraft.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
  2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu, die übrigen Mitglieder verfügen über ein beratendes Stimmrecht und das Recht, Anträge zu stellen.
  3. Jedes Mitglied verpflichtet sich zu einer Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrags von € 30,- bis € 300,- je nach Selbsteinschätzung. Dieses Geld wird auf ein Vereinskonto eingezahlt und von der/dem Kassierer*in, die in der Generalversammlung gewählt wurde, verwaltet.
  4. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  5. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. 
  6. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die/der Rechnungsprüfer*innen einzubinden.
  7. Die Widmung der Mitgliedbeiträge wird vom Vorstand beschlossen und den Mitgliedern laufend zur Kenntnis gebracht. Über alle Ausgaben gibt es maximale Transparenz. Jede Ausgabe muss zumindest von zwei anderen Mitgliedern des Vorstands zur Kenntnis genommen werden.
  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Verein zum Nachteil gereichen könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  9. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. 

§ 8: Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer*innen, die Dialogstelle und das Schiedsgericht. 

§ 8.1: Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. 
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen sechs Wochen statt auf 
     a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
     b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
     c) Verlangen der Rechnungsprüfer*innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
     d) Beschluss der Rechnungsprüfer*innen
     e) Beschluss einer/eines gerichtlich bestellten Kuratorin/Kurators.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  4. Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens einen Tag vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  7. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder erscheint.
  8. Wahlen: die Wahlen der Organe in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit bzw. nach dem im "Anhang Wahlen und Quoten" beschriebenen Prozedere.
  9. Beschlussfassungen: prinzipiell verschreiben sich "dieRegisseur*innen" einem Konsensprinzip in der Beschlussfassung (siehe "Anhang Beschlüsse"); sollte kein Konsens möglich sein, wird auf ein Abstimmungsprinzip zurückgegriffen bei dem es einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen bedarf; bei Beschlüssen über die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins bedarf es einer ¾ Mehrheit. Bei nicht-konsensuell gefassten Beschlüssen verpflichten sich "dieRegisseur*innen" dem Prinzip der "Nachsorge" (siehe "Anhang Beschlüsse").
  10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt eine vorsitzende Person aus dem Vorstand, bei deren/dessen Verhinderung eine*r ihrer/seiner Stellvertreter*innen. Wenn auch diese Person verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 

§ 8.2: Aufgaben der Generalversammlung 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

  1. Beschlussfassung über den budgetären Voranschlag
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer*innen
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer*innen
  4. Wahl sämtlicher Vereinsorgane
  5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein
  6. Entlastung des Vorstands
  7. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche  und für außerordentliche Mitglieder
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 8.3: Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus: 3 Vorstandsvorsitzenden / 1 Schriftführer*innen / 3 weitere Vorstandsmitglieder.
  2. Der Vorstand wird unter Einbeziehung eines Quotenmodells von der Generalversammlung gewählt. 
  3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Die Generalversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder für spezifische Aufgaben, auch zeitlich begrenzt, kooptieren. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  4. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  5. Der Vorstand kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens vier von sieben anwesend ist. Die Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig, wenn sich alle Mitglieder des Vorstandes an der Beschlussfassung beteiligen. Dabei können die Übersendung des Beschlussvorschlages und die Abgabe der Stimme auch per E-Mail erfolgen.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse wie in "Anhang Beschlüsse" beschrieben.
  8. Den Vorsitz führt eine der Vorstandsvorsitzenden, bei Verhinderung eine ihrer Stellvertreter*innen. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt. 
  10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. 
  11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 8.4: Aufgaben des Vorstands 

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 
    a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis 
    b) Erstellung eines budgetären Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses 
    c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung 
    d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss 
    e) Verwaltung des Vereinsvermögens 
    f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern 
    g) Aufnahme und Kündigung von Personen in Anstellung des Vereins 

§ 8.5: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 

  1. Die Vorstandsvorsitzenden vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften einer der Vorstandsvorsitzenden und eine/r der Schriftführer*innen, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) einer der Vorstandsvorsitzenden. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  2. Bei Gefahr im Verzug sind die Vorstandsvorsitzenden berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  3. Eine/r der Schriftführer*innen führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  4. Eine/r der Finanzreferent*innen ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 8.6: Rechnungsprüfer*innen 

  1. Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfer*innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer*innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer*innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 

§ 8.7: Dialogstelle

  1. Die Dialogstelle ist eine Anlaufstelle bestehend aus mindestens vier von der Generalversammlung gewählten Personen, an die sich Mitglieder wenden können, wenn es Konflikt gibt. Siehe "Anhang Dialogstelle"

§ 8.8: Schiedsgericht 

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Grundsätzlich geht der Verein "dieRegisseur*innen" davon aus, dass es sich um Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis handelt, wenn Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verein oder solche des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern strittig sind. Das Schiedsgericht ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass eine Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter*innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 

§ 9: Freiwillige Auflösung des Vereins 

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. 

STATUTEN IN EINFACHER SPRACHE

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 



Der Verein heißt „die Regisseur*innen – Verein solidarischer Filmemacher*innen“.


Der Verein ist in Wien. Er arbeitet in ganz Österreich.

Der Verein gehört zu keiner politischen Partei.

 



§ 2: Ziele des Vereins

Der Verein macht keinen Gewinn. Er hat diese Ziele:
1. Alle Menschen sollen fair behandelt werden.

  • Der Verein will, dass alle Menschen in der Film-Branche die gleichen Rechte haben.
  • Der Verein achtet auf Offenheit, Respekt und Zusammenhalt.
  • Er kämpft gegen Ungerechtigkeit, schlechte Behandlung und Rassismus.

2. Hilfe für Menschen, die Filme machen

  • Der Verein hilft allen, die Regisseur oder Regisseurin sind.
  • Der Verein will, dass sie bessere Arbeits-Bedingungen haben.
  • Der Verein will, dass ihre Filme mehr gesehen werden.
  • Regisseure und Regisseurinnen sollen mitentscheiden können.


3. Bessere Arbeit für Regisseure und Regisseurinnen

  • Alle sollen gleich viel Geld für ihre Arbeit bekommen.
  • Alle sollen die gleichen Chancen haben, egal ob Mann oder Frau oder woher sie kommen.
  • Es soll Regeln geben, damit die Film-Arbeit gerecht verteilt wird.


4. Wichtige Entscheidungen mitbestimmen

  • Der Verein will mitreden, wenn es um wichtige Film-Entscheidungen geht.


5. Gute Filme ohne Vorurteile

  • Filme sollen keine falschen oder schlechten Bilder von Menschen zeigen.
  • Alle Menschen sollen in Filmen fair und echt gezeigt werden.


6. Mehr Chancen für alle

  • Jeder soll Regisseur oder Regisseurin werden können.
  • Menschen mit Behinderung, aus anderen Ländern oder aus der LGBTQIA+-Gruppe sollen es leichter haben.


7. Die Film-Branche verbessern

  • Der Verein will, dass alle fair behandelt werden.
  • Der Verein achtet auf neue Technik und was sie für Filme bedeutet




§ 3: Wie der Verein seine Ziele erreicht


Der Verein setzt seine Ziele mit verschiedenen Mitteln um. Dazu gehören:


1. Was macht der Verein?

  • Die Mitglieder treffen sich oft und tauschen Ideen aus.
  • Der Verein plant und organisiert Veranstaltungen.
  • Der Verein arbeitet mit anderen Film-Gruppen in Österreich und auf der ganzen Welt zusammen.
  • Der Verein will bei wichtigen Film-Entscheidungen mitreden.
  • Der Verein setzt sich für gute Gesetze und Geld für Filme ein.
  • Der Verein hilft Regisseuren und Regisseurinnen, sich zu vernetzen.
  • Der Verein berät und unterstützt Menschen, die Filme machen.
  • Es gibt Schulungen, Workshops und Treffen zum Lernen.
  • Der Verein hilft jungen Menschen, die Filme machen wollen.
  • Es gibt Info-Texte und Veröffentlichungen.
  • Der Verein forscht zu Themen aus der Film-Branche.
  • Der Verein will einen eigenen Treffpunkt haben. Dort können sich Mitglieder treffen und arbeiten.
  • Der Verein baut Online-Plattformen und Film-Seiten auf. Dort können Menschen Filme sehen und sich austauschen.

 

Wie bekommt der Verein Geld?

  • Die Mitglieder zahlen Geld an den Verein.
  • Förderer geben dem Verein Geld.
  • Der Verein bekommt Geld von der Stadt, vom Staat und von Firmen.
  • Der Verein verdient Geld mit Veranstaltungen.
  • Der Verein verkauft Bücher und andere Texte.
  • Der Verein arbeitet mit Partnern zusammen.
  • Firmen machen Werbung und unterstützen den Verein mit Geld.
  • Menschen spenden Geld an den Verein.
  • Der Verein verdient Geld mit Rechten, Vermietung und Erbschaften.







§ 4: Arten der Mitgliedschaft


Welche Mitglieder gibt es im Verein?

  1. Es gibt drei Gruppen von Mitgliedern:
    Normale Mitglieder
    Besondere Mitglieder
    Ehren-Mitglieder
  2. Normale Mitglieder arbeiten im Verein mit.
  3. Besondere Mitglieder helfen dem Verein mit mehr Geld.
  4. Ehren-Mitglieder bekommen eine Auszeichnung, weil sie viel für den Verein getan haben.

 




§ 5: Mitgliedschaft


Wie wird man Mitglied?

  1. Alle Menschen, Firmen und Gruppen können Mitglied werden.
  2. Normale Mitglieder sind Menschen, die als Regisseur oder Regisseurin arbeiten.
    Es gibt auch eine Rookie-Mitgliedschaft.
    Rookies sind Menschen, die Regisseur oder Regisseurin werden wollen.
    Rookies sind auch normale Mitglieder.
  3. Der Vorstand entscheidet, wer Mitglied wird.
    Der Vorstand sagt der Mitglieder-Versammlung Bescheid.
    Nach zwei Wochen entscheidet der Vorstand.
    In dieser Zeit können Mitglieder Bedenken oder Einwände sagen.
  4. Wenn jemand nicht Mitglied werden darf:
    Diese Person muss schriftlich erklären, warum sie trotzdem Mitglied sein möchte.
  5. Die Generalversammlung entscheidet, wer Ehren-Mitglied wird.

 

§ 6: Wann endet die Mitgliedschaft?

  1. Die Mitgliedschaft endet, wenn:
    *das Mitglied stirbt,
    *das Mitglied austritt,
    *das Mitglied ausgeschlossen wird.
  2. Jedes Mitglied kann jederzeit austreten.
    Das Mitglied muss dem Vorstand schriftlich sagen, dass es austreten will.
  3. Der Verein kann ein Mitglied ausschließen, wenn es 18 Monate nicht bezahlt hat.
    Das Mitglied muss das Geld trotzdem zahlen.
    Der Vorstand kann entscheiden, dass das Mitglied nicht mehr zahlen muss.
  4. Die Dialogstelle kann ein Mitglied ausschließen, wenn es sich nicht an die Regeln hält.
  5. Wenn ein Mitglied ausgeschlossen werden soll:
    Es bekommt einen Brief mit der Entscheidung.
    Das Mitglied kann 30 Tage lang Einspruch einlegen.
    Die Generalversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
    Wenn die Zeit vorbei ist oder die Versammlung zustimmt, ist das Mitglied ausgeschlossen.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder dürfen zu den Veranstaltungen des Vereins kommen.
    Sie dürfen die Räume und Dinge vom Verein benutzen.
  2. Normale Mitglieder und Ehren-Mitglieder haben besondere Rechte:
    Sie dürfen in der Versammlung abstimmen.
    Sie dürfen wählen und gewählt werden.
    Die Mitglieder dürfen Anträge stellen.
  3. Alle Mitglieder müssen einmal im Jahr Geld zahlen.
    Der Beitrag ist zwischen 30 und 300 Euro.
    Das Mitglied entscheidet, wie viel es zahlen kann.
    Der Verein sammelt das Geld auf einem Konto.
    Eine Person im Verein kümmert sich darum.
    Die Mitglieder wählen diese Person in der Versammlung.
  4. Wenn 10 von 100 Mitgliedern eine Versammlung wollen, muss der Vorstand sie einberufen.
  5. In jeder Versammlung erklärt der Vorstand:
    Was der Verein macht.
    Wie viel Geld der Verein hat.
    Wenn 10 Prozent der Mitglieder eine Info brauchen, muss der Vorstand sie geben.
    Das muss innerhalb von 4 Wochen passieren.
  6. Der Vorstand muss den Mitgliedern zeigen, wie viel Geld ausgegeben wurde.
    Wenn das in einer Versammlung passiert, müssen die Rechnungsprüfer dabei sein.
  7. Der Vorstand entscheidet, wofür das Vereins-Geld ausgegeben wird.
    Die Mitglieder werden regelmäßig informiert.
    Jede Ausgabe muss klar sein.
    Mindestens 2 andere Vorstandsmitglieder müssen alle Ausgaben prüfen.
  8. Mitglieder müssen den Verein unterstützen.
    Sie dürfen nichts tun, was dem Verein schadet.
    Sie müssen sich an die Regeln halten.
  9. Normale und besondere Mitglieder müssen den Mitgliedsbeitrag zahlen.
    Die Höhe wird in der Versammlung entschieden.


§ 8: Teile des Vereins

Der Verein hat 5 wichtige Gruppen:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsprüfer
  4. Die Dialogstelle
  5. Das Schiedsgericht




 

§ 8.1: Generalversammlung


Die Generalversammlung ist ein großes Treffen für alle Mitglieder vom Verein.
Dort werden wichtige Entscheidungen getroffen. Zum Beispiel:

  • Was der Verein in Zukunft machen will.
  • Wie das Geld verwendet wird.
  • Wer im Vorstand arbeiten soll.
  1. Die Generalversammlung ist ein Pflicht-Treffen laut dem Vereins-Gesetz.
    Sie findet einmal im Jahr statt.
  2. Es kann auch eine besondere Generalversammlung geben.
Das muss in 6 Wochen passieren, wenn:
    *der Vorstand oder die normale Generalversammlung das will,
    *mindestens 10 Prozent der Mitglieder schriftlich darum bitten,
    *die Rechnungsprüfer es verlangen oder entscheiden,
    *ein Gericht eine Person einsetzt, die das entscheidet.
  3. Alle Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vorher eingeladen werden.
    *Die Einladung muss schriftlich sein.
    *In der Einladung steht auch die Tagesordnung.
    *Die Tagesordnung ist eine Liste mit Themen, über die gesprochen wird.
  4. Wenn Mitglieder einen Vorschlag machen wollen:
    *Sie müssen ihren Vorschlag spätestens einen Tag vor der Versammlung an den Vorstand schicken.
    *So ein Vorschlag heißt Antrag.
  5. Nur die Themen auf der Tagesordnung werden besprochen und entschieden.
    *Ausnahme: Es geht um eine neue, außerordentliche Generalversammlung.
  6. Alle Mitglieder dürfen zur Generalversammlung kommen.
    *Aber nur ordentliche Mitglieder und Ehren-Mitglieder dürfen abstimmen.
    *Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

 



§ 8.2: Aufgaben der Generalversammlung


Die General·versammlung entscheidet wichtige Dinge.
Das sind die Aufgaben:

  • Sie entscheidet über das Geld vom Verein.
Das nennt man: Finanz·plan oder Budget.
  • Sie bekommt einen Bericht über das Geld vom Verein.
Und sie sagt: Ja, das ist richtig.
Oder sie sagt: Nein, das muss anders sein.
Auch die Rechnungs·prüfer helfen dabei.
  • Sie wählt den Vorstand.
Und sie wählt die Rechnungs·prüfer.
Sie kann auch sagen:
Diese Personen sollen nicht mehr mit·machen.
  • Sie wählt andere wichtige Personen im Verein.
  • Sie sagt: Ja oder Nein zu Verträgen
zwischen dem Verein und den Rechnungs·prüfern.
  • Sie sagt: Der Vorstand hat seine Arbeit gut gemacht.
Das nennt man: Entlastung vom Vorstand.
  • Sie entscheidet:
Wie viel Geld muss ein Mitglied für den Verein zahlen?
  • Sie entscheidet über Änderungen von den Vereins·regeln.
Und sie entscheidet:
Soll der Verein aufhören?
  • Sie entscheidet über andere wichtige Themen.
Diese Themen stehen auf der Tages·ordnung.

 




§ 8.3: Vorstand 


Das sind die Regeln für den Vorstand:

  1. Der Vorstand hat mindestens 7 Personen:
    *3 Vorsitzende
    *1 Schriftführer
    *3 weitere Mitglieder
  2. Die General·versammlung wählt den Vorstand.
    *Es gibt bestimmte Regeln für die Auswahl.
    *Alle Gruppen sollen gut vertreten sein.
  3. Wenn ein Vorstands·mitglied aufhört:
    *Der Vorstand kann eine neue Person wählen.
    *Die General·versammlung muss das bestätigen.
    *Die General·versammlung kann auch neue Mitglieder für besondere Aufgaben wählen.
    *Wenn der Vorstand nicht komplett ist, müssen die Rechnungs·prüfer schnell eine neue Wahl organisieren.
    *Wenn die Rechnungs·prüfer das nicht machen, kann ein Mitglied zum Gericht gehen.
    *Das Gericht bestimmt dann eine Person, die die Wahl organisiert.
  4. Wie lange bleibt ein Vorstand im Amt?
    *Ein Jahr.
    *Die gleiche Person kann wieder gewählt werden.
    *Jede Person muss ihre Aufgabe selbst machen.
  5. Wer kann eine Sitzung vom Vorstand einberufen?
    *Jedes Mitglied im Vorstand.
  6. Wann kann der Vorstand Entscheidungen treffen?
    *Wenn alle Vorstands·mitglieder eingeladen wurden.
    *Mindestens 4 von 7 Personen müssen da sein.
    *Entscheidungen können auch per E-Mail oder auf anderem Weg getroffen werden.
    *Aber nur, wenn alle Vorstands·mitglieder mitmachen.
  7. Wie trifft der Vorstand seine Entscheidungen?
    *Das steht im Dokument: "Anhang Beschlüsse".
  8. Was ist der Vorsitz?
    *Das ist die Person, die eine Sitzung leitet.
    *Sie sorgt für Ordnung in der Sitzung.
    *Der Vorsitz ist immer ein Vorstands·vorsitzender.
    *Wenn die Person nicht da ist, übernimmt eine Stellvertreterin.
    *Wenn die Stellvertreterin auch nicht da ist:
    -Das älteste Vorstands·mitglied übernimmt.
    -Oder die anderen wählen eine Person.
  9. Wann verliert ein Vorstands·mitglied seine Aufgabe?
    *Wenn die Person stirbt.
    *Wenn die Amts·zeit vorbei ist.
    *Wenn die Person entlassen wird.
    *Wenn die Person selbst aufhört.
  10. Wer kann den Vorstand entlassen?
    *Die General·versammlung kann:
    -Den ganzen Vorstand entlassen.
    -Oder einzelne Personen entlassen.
    *Die Entlassung gilt sofort, wenn neue Personen gewählt sind.
  11. Wie kann ein Vorstands·mitglied aufhören?
    *Die Person schreibt eine Kündigung.
    *Die Kündigung geht an den Vorstand.
    *Wenn der ganze Vorstand aufhört:
    -Die Kündigung geht an die General·versammlung.
    *Die Person hört erst auf, wenn eine Nachfolge bestimmt wurde.

 




§ 8.4: Aufgaben des Vorstands 


Das sind die Aufgaben vom Vorstand:


Der Vorstand ist wichtig für den Verein.

  1. Der Vorstand leitet den Verein.
    *Er trifft die wichtigsten Entscheidungen.
    *Das steht im Vereins·gesetz 2002.
  2. Der Vorstand macht alle Aufgaben,
    *die nicht von anderen Personen oder Gruppen im Verein gemacht werden.

a) Der Vorstand kümmert sich um das Geld vom Verein.

  • Er schreibt auf: Wie viel Geld kommt rein?
  • Er schreibt auf: Wie viel Geld wird ausgegeben?
  • Er macht eine Liste: Das besitzt der Verein.

b) Der Vorstand macht wichtige Berichte:

  • Ein Plan für das Geld im neuen Jahr.
  • Ein Bericht über die Arbeit vom Verein.
  • Eine Liste: Wie viel Geld hat der Verein eingenommen und ausgegeben?

c) Der Vorstand bereitet die General·versammlung vor.

  • Er lädt alle Mitglieder dazu ein.

d) Der Vorstand informiert die Mitglieder.

  • Über die Arbeit vom Verein.
  • Über das Geld vom Verein.
  • Über den Jahres·abschluss (das geprüfte Geld).

e) Der Vorstand verwaltet das Geld und die Dinge vom Verein.


f) Der Vorstand entscheidet über die Mitglieder:

  • Wer darf in den Verein?
  • Wer muss den Verein verlassen?

g) Der Vorstand entscheidet über die Arbeit im Verein:

  • Wer arbeitet für den Verein?
  • Wer darf nicht mehr für den Verein arbeiten?

 





§ 8.5: Besondere Aufgaben der Vorstandsmitglieder


Regeln für den Vorstand:

  1. Wer vertritt den Verein nach außen?
    *Die Vorstands·vorsitzenden sprechen für den Verein.
    *Damit ein Dokument gültig ist:
       Ein Vorstands·vorsitzender und ein Schriftführer müssen unterschreiben.
    *Bei Geld·sachen muss immer ein Vorstands·vorsitzender unterschreiben.
    *Wenn ein Vorstands·mitglied mit dem Verein Geschäfte machen will:
       Ein anderes Vorstands·mitglied muss Ja sagen.
    *Nur bestimmte Vorstands·mitglieder dürfen anderen Personen erlauben:
       Den Verein nach außen zu vertreten.
       Für den Verein zu unterschreiben.
  2. Wenn eine schnelle Entscheidung nötig ist:
    *Die Vorstands·vorsitzenden dürfen selbst entscheiden.
    *Auch wenn sonst die General·versammlung oder der ganze Vorstand entscheidet.
    *Aber: Später muss das richtige Vereins·organ die Entscheidung bestätigen.
  3. Wer schreibt die Protokolle?
    *Ein Schriftführer schreibt auf:
       Was in der General·versammlung passiert.
       Was im Vorstand besprochen wird.
  4. Wer kümmert sich um das Geld?
    *Ein Finanz·referent sorgt dafür, dass das Geld vom Verein richtig verwaltet wird.

 



§ 8.6: Rechnungsprüfer*innen 


Regeln für die Rechnungs·prüfer:

  1. Wie werden die Rechnungs·prüfer gewählt?
    *Die General·versammlung wählt 2 Rechnungs·prüfer.
    *Sie arbeiten 1 Jahr lang.
    *Sie können wieder gewählt werden.
    *Wichtig: Sie dürfen kein anderes Amt im Verein haben.
       Nur in der General·versammlung dürfen sie sein.
  2. Was machen die Rechnungs·prüfer?
    *Sie prüfen die Finanzen vom Verein.
    *Sie schauen nach:
       Sind alle Rechnungen richtig aufgeschrieben?
       Wird das Geld nach den Vereins·regeln benutzt?
    *Der Vorstand muss helfen:
       Er gibt den Rechnungs·prüfern alle Unterlagen.
       Er beantwortet alle Fragen.
    *Die Rechnungs·prüfer schreiben einen Bericht.
    *Sie sagen dem Vorstand:
       Ist alles in Ordnung?
       Oder gibt es Probleme?

 



§ 8.7: Dialogstelle


Die Dialog·stelle hilft bei Problemen.

  • Die Dialog·stelle hat mindestens 4 Personen.
  • Die General·versammlung wählt diese Personen.
  • Mitglieder können zur Dialog·stelle gehen, wenn es Streit oder Probleme gibt.
  • Mehr Infos stehen im "Anhang Dialog·stelle".



§ 8.8: Schiedsgericht 


Regeln für das Schieds·gericht

  1. Was macht das Schieds·gericht?
    *Es kümmert sich um Streit im Verein.
    *Es entscheidet bei Problemen mit Rechten und Pflichten der Mitglieder oder des Vereins.
    *Das Schieds·gericht ist eine Schlichtungs·stelle.
    *Wichtig: Es ist kein offizielles Gericht.
  2. Wer ist im Schieds·gericht?
    *Es hat 3 Mitglieder aus dem Verein.
    *Wenn es Streit gibt:
       Jede Seite nennt 1 Schieds·richter.
       Der Vorstand sagt der anderen Seite:
              Sie muss innerhalb von 14 Tagen auch 1 Schieds·richter nennen.
       Diese 2 Schieds·richter wählen einen Vorsitzenden.
       Sie haben dafür weitere 14 Tage.
       Können sie sich nicht einigen?
              Dann entscheidet das Los, wer Vorsitzender wird.
  3. Wer darf im Schieds·gericht sein?
    *Nur Mitglieder vom Verein.
    *Sie dürfen nicht in einem anderen Vereins·organ sein, das mit dem Streit zu tun hat.
    *Ausnahme: Sie dürfen in der General·versammlung sein.
  4. Wie entscheidet das Schieds·gericht?
    *Beide Seiten dürfen ihre Meinung sagen.
    *Die Entscheidung wird mit Mehrheit getroffen.
    *Sie entscheiden ehrlich und fair.
    *Die Entscheidung ist endgültig.
    *Das bedeutet: Im Verein gibt es keine weitere Prüfung.

 




§ 9: Freiwillige Auflösung des Vereins 

 

Wie kann sich der Verein auflösen?

  1. Der Verein kann nur in einer General·versammlung aufgelöst werden.
    *Dafür braucht es eine Drei·viertel·mehrheit.
    *Das heißt: Mindestens 75 % der Stimmen müssen dafür sein.
  2. Was passiert mit dem Geld und den Sachen vom Verein?
    *Die General·versammlung entscheidet darüber.
    *Sie bestimmt eine Person oder Gruppe, die den Verein abwickelt.
    *Zuerst müssen alle Schulden bezahlt werden.
    *Dann wird entschieden, wer das restliche Geld oder die Sachen bekommt:
         Wenn möglich: Eine Organisation mit ähnlichen Zielen.
         Wenn das nicht geht: Das Geld wird für soziale Zwecke genutzt.

 

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